Arztbesuche während der Arbeitszeit

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen? Muss mich mein Arbeitgeber für einen solchen Arztbesuch (bezahlt) freistellen? Oder muss ich für einen Arzttermin Urlaub nehmen? Diese und weitere Fragen im Spannungsfeld zwischen Arbeitszeit und Arztbesuchen drängen sich vielen Arbeitnehmern auf und sorgen nicht selten für Ärger mit dem eigenen Chef. Nachfolgend daher ein kurzer Überblick, wann und unter welchen Bedingungen Sie einen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung für einen Arztbesuch haben und wann nicht.

 

1./ Arztbesuch bei akuter Krankheit

Wer akut erkrankt und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann, dem steht gem. § 3 EFZG ein Anspruch auf sein volles Gehalt zu. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat.  Dementsprechend führ ein Arztbesuch aufgrund einer akuten Erkrankung nicht dazu, dass der Arbeitnehmer Urlaub beantragen oder jedenfalls auf sein Gehalt verzichten muss.

Zu beachten ist jedoch immer, dass der Arztbesuch bzw. die entsprechende Verhinderung des Arbeitnehmers nicht schuldhaft durch den Arbeitnehmer selbst verursacht worden ist. Schuldhaftes Verhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt (BAG, Urt. v. 01.06.83, 5 AZR 536/70).

 

2./ Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit

Etwas anderes gilt für sog. Vorsorgeuntersuchungen. Derartige Untersuchungen dienen, wie schon der Name sagt, nicht der Behandlung einer akuten Erkrankung, sondern der Vorsorge vor künftigen Erkrankungen bzw. der Früherkennung. Hier ist kein Anspruch auf eine Freistellung während der Arbeitszeit und erst recht kein Anspruch auf gleichzeitige Fortzahlung der Bezüge gegeben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, sich um einen Termin in seiner Freizeit zu bemühen. Auch eine längere Wartezeit wird hier in vielen Fällen angemessen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein.

Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise die Untersuchung erforderlich ist und es erfordert, dass der Patient morgens nüchtern beim Arzt erscheint, um ein entsprechend unverfälschtes Untersuchungsergebnis zu erlangen, dann kommt im Einzelfall doch ein Anspruch auf Freistellung in Betracht. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der morgendliche Termin nicht aus medizinischer Sicht notwendig ist, sondern nur aufgrund der Organisationsstruktur der Arztpraxis so gelegt wird.

 

3./ Notwendige Arztbesuche während der Arbeitszeit

Ein Großteil der für Arbeitnehmer anfallenden und in den meisten Fällen notwendigen Arzttermine findet jedoch weder solche aufgrund akuter Erkrankungen noch als Vorsorgeuntersuchung statt. Vielmehr fällt eine Vielzahl von Arztbesuchen für Krankheitsbilder oder Verletzungen an, die unzweifelhaft bestehen und behandlungsbedürftig sind, nicht jedoch derart dringlich sind, dass dafür zwangsläufig ein umgehender Termin beim Arzt erforderlich wäre. Hier kann insbesondere der Austausch bzw. das Ersetzen einer herausgebrochenen Zahnfüllung oder das Anpassen ein Zahnspange angeführt werden. Derartige Arzttermine liegen von ihrer Dringlichkeit her “zwischen” Vorsorgeuntersuchungen und akuten krankheitsbedingten Terminen.

Hier ist eine Abwägung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss sich zunächst um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bemühen und versuchen damit dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers genüge zu tun, nicht für einen erforderlichen, aber doch in gewissem Maße aufschiebbaren Arzttermin auf den Arbeitnehmer verzichten zu müssen. Lediglich für den Fall, dass der Arzt in der kommenden Zeit keine Termine frei hat muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen. In diesem Fall wäre ein Abwarten für den Arbeitnehmer wiederum unannehmbar. Entsprechend kommt es auf den Einzelfall an.

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