Arbeitszeugnis lesen & richtig deuten – Formulierungen von Personalern verstehen

Es stellt oftmals einen der letzten Schritte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar – das Zeugnis des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Für Sie als Arbeitnehmer stellt sich dabei nicht nur die Frage, was das Zeugnis eigentlich enthalten darf bzw. muss. Vielmehr ist zwischen den Zeilen zu lesen, ob der Arbeitgeber mit der eigenen Arbeitsleistung tatsächlich zufrieden gewesen ist und ob das Zeugnis folglich für künftige Bewerbungen hilfreich oder eher hinderlich ist.

Wir klären, wie Sie Arbeitszeugnisse lesen und richtig deuten und was sich hinter Formulierungen wie “Zu unserer Zufriedenheit” verbirgt. 

Sie haben immer ein Recht auf ein Arbeitszeugnis

Zunächst sei vorausgeschickt, dass Ihnen als Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 109 Abs. 1 GewO ein Zeugnis zusteht. Dieses erfüllt die Funktion, Ihnen bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu Werbe- und Informationszwecken zur Verfügung zu stehen.

Entsprechend ist die Ausfertigung und Überlassung des Zeugnisses im Zeitpunkt dessen für den Arbeitgeber verpflichtend, in dem feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dies bedeutet, dass, wenn Sie nach einer ordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein laufendes Arbeitsverhältnis haben, nicht erst nach Ihrem letzten Arbeitstag ein Zeugnis zu erteilen ist.

Vielmehr ist das Zeugnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung bzw. der einvernehmlichen Vertragsbeendigung zu erteilen. Nur in diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, das Zeugnis umgehend für Bewerbungen nutzen zu können.

Inhaltliche Anforderungen an ein Arbeitszeugnis – was darf drin stehen, was nicht?

Von grundlegender Bedeutung ist die Frage, welchen Inhalt ein Zeugnis des Arbeitgebers haben soll bzw. darf. Zunächst einmal ist der Arbeitgeber gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GewO dazu verpflichtet, Ihnen ein sog. einfaches Zeugnis auszustellen. Dieses umfasst mindestens die Angaben zur Art und Dauer Ihrer Tätigkeit.

Angaben zu Fehlzeiten

Hierbei ist zu beachten, dass die Angabe der Dauer von Fehlzeiten, etwa aufgrund von Krankheiten nur dann zulässig ist, wenn der zeitliche Umfang der Ausfallzeiten in einem relevanten Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses steht. Das heißt umgekehrt, dass etwa bei einer langjährigen Beschäftigung keine kürzeren Ausfallzeiten im Zeugnis aufgeführt werden dürfen.

Verhalten außerhalb der Arbeitszeit

Ferner haben Informationen über Ihr Verhalten außerhalb der Arbeitszeit, also in Ihrer privaten Freizeit, jedenfalls solange nichts in Ihrem Zeugnis zu suchen, wie sich dieses Verhalten nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Grund für die Kündigung

Etwas Ähnliches gilt auch für den Grund und die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diesbezüglich haben Sie als Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, die Aufnahme dieser Angaben in das Zeugnis gegenüber dem Arbeitgeber zu verlangen. Das könnte beispielsweise dann für Sie interessant sein, wenn Sie sich von dieser Angabe Vorteile bei künftigen Bewerbungen versprechen.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis

Nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO steht es Ihnen darüber hinaus frei, vom Arbeitgeber ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Dies umfasst dann über die vorstehenden Angaben des einfachen Zeugnisses hinaus, auch Angaben über Ihre Leistungen und Ihr Verhalten während des Arbeitsverhältnisses. Soweit Sie ein solches qualifiziertes Zeugnis verlangen, müssen die gemachten Angaben seitens des Arbeitgebers der Wahrheit entsprechen und alle wesentlichen Beurteilungen und Tatsachen umfassen, welche für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers durch potenzielle neue Arbeitgeber von Belang sind.

Insgesamt müssen die Angaben in Ihrem Zeugnis jedoch von einem verständigen Wohlwollen seitens Ihres Arbeitgebers geprägt sein. Dies führt häufig zu immer wiederkehrenden Floskeln hinter denen sich teilweise Aussagen verbergen, mit denen Sie auf den ersten Blick womöglich nicht rechnen.

Formulierungen im Arbeitszeugnis richtig lesen – darauf achten Personaler

Auch wenn Formulierungen im Arbeitszeugnis wohlwollend klingen, bedeutet das nicht, dass sie auch wohlwollend sind, denn die Bewertung Ihrer Leistungen wird häufig hinter Floskeln wie “Zu unserer Zufriedenheit” verborgen. Wussten Sie, dass diese Floskel eine schlechte Arbeitsleistung dokumentiert? Nein? Dann lesen Sie unbedingt weiter.

Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass Ihnen Inhalt und mögliche Aussagekraft einzelner Formulierungen im Arbeitszeugnis bekannt sind. Nur dann haben Sie die Chance sich selbst oder mit Unterstützung eines Rechtsanwalts gegen möglicherweise unzulässige Informationen im Zeugnis zu wehren.

Die Gesamtbewertung per Notenskala

Eine besonders gängige Formulierung lautet beispielsweise, dass Sie laut Zeugnis Ihre Aufgaben zur Zufriedenheit Ihres Arbeitgebers erfüllt haben. Diese auf den ersten Blick positiv behaftete Formulierung lässt künftige potenzielle Arbeitgeber womöglich aufhorchen. Weshalb das so ist, wird deutlich, wenn Sie sich vor Augen führen, dass diese Formulierung in den Zeugnissen anderer Arbeitnehmer häufig leicht abgewandelt auftauchen. Dort heißt es dann z.B., dass die Aufgaben zur vollen Zufriedenheit oder gar zur vollsten Zufriedenheit erfüllt wurden.

Zu Beginn des Arbeitszeugnisses findet sich in der Regel eine Gesamtnote, die an die Notenskala in der Schule erinnert.

  • Sehr gute Leistungen: stets zu unserer vollsten Zufriedenheit, in jeder Hinsicht sehr gut, übertraf jederzeit unsere Erwartungen, überaus motiviert
  • Gute Leistungen: zu unserer vollsten Zufriedenheit, waren jederzeit gut, stets erfolgreich, allzeit ergebnisorientiert
  • Befriedigende Leistungen: zu unserer vollen Zufriedenheit, immer zufriedenstellend, motiviert
  • Ausreichende Leistungen oder schlechter: zu unserer Zufriedenheit, hat sich bemüht, seinen Aufgaben gerecht zu werden, immer angemessen

Zusammenfassend können Sie ein Arbeitszeugnis richtig lesen und interpretieren, indem Sie auf den Einsatz von Temporaladverbien und Superlativen achten. Bei sehr guten Leistungen finden sich häufig andere Superlative wie “höchst” die Kombination aus Superlativ und Temporaladverb wie “stets zur vollsten Zufriedenheit”. Befriedigende Leistungen hingegen werden meist ohne Superlativ oder nur mit Verb quittiert: immer zufriedenstellend, motiviert.

Es ist also genau darauf zu achten, wie der Arbeitgeber Ihr Zeugnis im Zusammenhang mit Ihren Arbeitsleistungen formuliert.

Versteckte Codes im Arbeitszeugnis

Neben der klassischen Bewertung der Leistungen durch den Einsatz von Superlativen und Temporaladverbien gibt es jedoch auch versteckte, berüchtigte Codes, die Aufschluss über das Verhalten des Arbeitnehmers geben. Wir haben Ihnen eine Auswahl der bekanntesten versteckten Formulierungen im Arbeitszeugnis zusammengestellt:

Sie war eine tolerante Mitarbeiterin = Dies ist häufig ein versteckter Hinweis darauf, dass Sie Ihren Vorgesetzten gegenüber Schwierigkeiten gemacht haben.

Er hat für die Verbesserung des Betriebsklimas gesorgt = Dies ist regelmäßig so zu verstehen, dass Sie ab und an während der Arbeitszeit Alkohol getrunken haben.

Sie war eine gesuchte Gesprächspartnerin = Dahinter versteckt sich, dass Sie viel tratschen und geschwätzig sind.

Wir wünschen Ihm alles Gute und vor allem Gesundheit = Das ist ein Hinweis darauf, dass Sie oft krankgeschrieben waren.

Fazit: Arbeitszeugnis richtig lesen

Die vorstehenden Beispiele bilden nur einen Abriss dessen, was Sie und andere Arbeitnehmer in einem Zeugnis erwarten kann. Dabei ist es mitnichten so, dass jeder Arbeitgeber sich tatsächlich darüber bewusst ist, welchen Unterton bestimmte Formulierungen haben. Folglich kann in vielen Fällen ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien mögliche Missverständnisse ausräumen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht in vielen Fällen durchaus auch bewusst verschlüsselte Informationen über den Arbeitnehmer und seine Arbeitsweise in einem Zeugnis untergebracht werden.

Sie vermuten ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis und möchten dieses anfechten? Gerne beraten wir Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten.

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