Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Wann muss sie beim Chef eingehen?

Es ist ein häufiges Ärgernis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – der Streit um die rechtzeitige Bekanntgabe einer Krankmeldung und die fristgemäße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nicht selten führt eine unterbliebene oder verspätete Anzeige der Krankmeldung bzw. Vorlage der sog. AU zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung. Doch in welchen Fällen und binnen welcher Frist ist der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet seinem Arbeitgeber eine Krankheit anzuzeigen und eine ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hereinzureichen?

1./ Pflicht zur Krankmeldung

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer gesetzlich gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG verpflichtet, ein krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit, im Wege einer Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer ist danach verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Krankmeldung so schnell zu informieren, wie es der Einzelfall zulässt. Dies bedeutet im Regelfall, das eine telefonische Information spätestens zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen muss (ErfK, EFZG, § 5, Rn. 6). Die Krankmeldung muss dabei nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG auch die Information enthalten, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich erkrankt sein wird. Diese Angabe muss nach einem etwaigen Arztbesuch seitens des Arbeitnehmers konkretisiert werden (MüKo, EFZG, § 5, Rn. 7, 29, 271). Eine Pflicht, dem Arbeitgeber die konkrete Art der Erkrankung zu nennen besteht zunächst nicht.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Zugang der Krankmeldung bei Ihrem Chef (oder einem befugten Mitarbeiter) maßgeblich ist. Demnach genügt bspw. eine postalisch abgesendete Information über die Krankmeldung, welche den Arbeitgeber erst Tage nach der eigentlichen Krankmeldung erreicht nicht. Dies kann ggf. zu einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers führen (BAG, Urt. v. 31.08.1989, 2 AZR 13/89).

 

2./ Pflicht zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Neben der Verpflichtung einer unverzüglichen Krankmeldung (siehe oben), ist der Arbeitnehmer darüber hinaus per Gesetz gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber binnen drei Kalendertagen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sog. AU vorzulegen. Nach der selben Norm ist der Arbeitgeber jedoch auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher zu verlangen. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsrecht- oder Tarifvertrag geregelt sein.

Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der AU: Der Zugang beim Arbeitgeber ist maßgeblich. Eine Versendung per Post birgt insoweit Risiken. Im Zeitalter von Smartphone und Tablet bietet sich insoweit wenigstens eine vorab Versendung einer Kopie an.

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