Reisezeit bei Dienstreisen ins Ausland ist Arbeitszeit

In Zeiten zunehmender Globalisierung und internationaler Unternehmenskonstrukte gehören Dienstreisen ins Ausland inzwischen für viele Arbeitnehmer zum alltäglichen Arbeitseinsatz. Dabei stellt sich die Frage, gerade bei längeren Dienstreisen über mehrere Stunden, ob und wenn ja, wie die entsprechende Zeit zu vergüten ist. Dabei steht weniger die eigentliche Arbeitszeit im Ausland, als vielmehr die Reisezeit selbst zunehmend im Fokus arbeitsgerichtlicher Prozesse. Nicht wenige Arbeitgeber rechnen hier gegenwärtig falsch, nämlich zu Ungunsten des Arbeitnehmers ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einem brandaktuellen Urteil vom 17.10.2018 (AZ: 5 AZR 553/17) eine Grundsatzentscheidung in der Frage gefällt, wie die Reisezeit arbeitsrechtlich zu sehen und wie diese dementsprechend zu vergüten ist.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter urteilten, dass wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Diese Reisen sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Als erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Arbeitnehmer können daher grds. für die Reisezeit, welche im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, etwa bei Flugreisen ins Ausland anfällt, eine Vergütung pro Stunde entsprechend ihrem Arbeitsvertrag verlangen.

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