Angeordnete Betriebsferien zwischen den Jahren

Bald ist es wieder so weit. Die vorweihnachtliche Zeit neigt sich dem Ende entgegen und nach den Weihnachtsfeiertagen ist “zwischen den Jahren”. Viele Betriebe schließen während dieses Zeitraums vom 27.12. bis zum Jahresende, da ein Großteil der Mitarbeiter sich im Weihnachtsfest- oder Skiurlaub befindet. Dies hat jedoch häufig auch für diejenigen Mitarbeiter Auswirkungen, die Ihren Urlaub lieber zu einer anderen Jahreszeit nehmen wollen würden.

 

1./ Darf der Chef Urlaub zwischen den Jahren anordnen?

Für diejenigen Arbeitnehmer, die zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr aus eigenem Antrieb keinen Urlaub nehmen wollen, stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob ihr Chef Ihnen den Urlaub zwischen den Jahren “aufzwingen” und sogenannte Betriebsferien anordnen kann. Grundsätzlich gilt: Auch “erzwungene” Betriebsferien sind Urlaubstage und werden von den insgesamt gewährten Urlaubstagen der Arbeitnehmer abgezogen. Wann, wie und unter welchen Gesichtspunkten der Erholungsurlaub grundsätzlich zu nehmen bzw. zu gewähren ist regelt § 7 Abs. 1 BUrlG. Danach heißt es: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Es wird deutlich, dass eine Abwägung zwischen dem Urlaubswunsch und den damit einhergehenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sowie den dringenden betrieblichen Belangen und den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer stattzufinden hat. Insbesondere die Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und den dringenden betrieblichen Belangen stellt einen Schwerpunkt der Abwägung hinsichtlich angeordneter Betriebsferien zwischen den Jahren dar. In diesem Zusammenhang könnten etwa Auftragsrückgänge aufgrund der Feiertage sowie der Mangel an Bauteilen von Zulieferern den Chef dazu veranlassen, den eigenen Betrieb zwischen den Jahren zu schließen und Betriebsferien anzusetzen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen unzulässig. Das betriebswirtschaftliche Risiko, dass es zeitweise an Aufträgen oder notwendigen Teilen etwa für die Produktion bzw. die Arbeit generell fehlt, stellt ein klassisches Unternehmerrisiko dar. Dieses darf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden.

 

2./ Betriebsferien wegen dringender betrieblicher Belange

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn dringende betriebsbedingte Umstände gegeben sind, die ein Ruhen der betrieblichen Arbeit erfordern. In diesem Fall darf der Chef Betriebsurlaub ausnahmsweise anordnen. Denkbar wäre hier beispielsweise betriebsbedingter Urlaub wegen eines Umbaus. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein Arbeiten in den Geschäftsräumen aufgrund von Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen verhindert wird. Außerdem kann in besonderen Einzelfällen auf die Abwesenheit des Chefs als Grund für Betriebsferien in Betracht kommen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn seine Anwesenheit zwingend für die Durchführung der Arbeit erforderlich ist. Ein solcher Fall wäre beispielsweise denkbar, wenn der einzige Arzt einer medizinischen Praxis im Urlaub ist und die Arzthelferinnen daher in diesem Zeitraum keine Beschäftigung haben.

 

3./ Wann müssen Betriebsferien angekündigt werden?

Letztlich stellt sich die Frage, wann derartige Betriebsferien, so sie denn im Einzelfall zulässig sind, angekündigt werden müssen. Hier ist die jeweilige Absprache bzw. arbeitsvertragliche Regelung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Viele Arbeitnehmer werden dazu angehalten, ihren Urlaub jeweils am Anfang des Jahres zu planen und dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Damit dies möglich ist und der Arbeitnehmer weiß, über wie viele Urlaubstage er (aufgrund etwaiger Betriebsferien) noch verfügen kann, ist es notwendig, dass ihm etwaige Betriebsurlaubszeiten bekannt sind. Daher dürfen Betriebsferien nicht erst wenige Wochen vorher angeordnet werden, sondern müssen langfristig angekündigt werden. Eine genaue Ankündigungsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt, sollte aber für den Arbeitnehmer zumutbaren sein. Daher wird vielfach für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten plädiert.

 

 

 

 

 

 

 

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