Bundesverfassungsgericht stärkt Vorbeschäftigungsverbot

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitnehmern gem. § 14 Abs. 2 TzBfG stellt die wohl häufigste Grundlage für befristete Arbeitsverhältnisse dar. Nach der Vorschrift ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen auch ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Höchstgrenze ist außerdem die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Doch diese Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung wird durch § 14 Abs. 2, S. 2 TzBfG eingeschränkt. Es gilt das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot, welches Arbeitnehmer vor einer immer wiederkehrenden Befristung durch den selben Arbeitgeber schützen soll. Nach der Norm ist nämlich eine Befristung nach Satz 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

1./ Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

So eindeutig die Norm auf den ersten Blick zu sein scheint, desto überraschender für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für viele Juristen, ist die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nachdem das höchste deutsche Arbeitsgericht bis 2011 ebenfalls von einem absoluten Vorbeschäftigungsverbot ausging, urteilte das BAG am 6.4.2011, unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsansicht, dass in den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Sperrfrist von drei Jahren hineinzulesen sei (BAG, Ur­t. v. 06.04.2011, 7 AZR 716/097). Demnach steht einer erneuten sachgrundlosen Befristung eines Arbeitnehmers, bei demselben Arbeitgeber, nach Ansicht der Erfurter Richter, ein vorheriges Arbeitsverhältnis dann nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt.

Dies stützen die höchsten deutschen Arbeitsrichter argumentativ auf Gesichtspunkten des Normzwecks, der Praktikabilität, der Rechtssicherheit und verfassungsrechtlichen Erwägungen. Es soll eine teleologische Reduktion der Norm vorgenommen werden und lediglich ein Ausschluss künftiger befristeter Arbeitsverhältnisse auf Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG für einen gewissen Zeitraum bestehen (BAG, Ur­t. v. 06.04.2011, 7 AZR 716/097).

Ähnliches wurde schon zuvor von Teilen der Literatur vertreten, wobei hier Zeiträume von zwei oder drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem das frühere Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, vorgeschlagen wurden (Löwisch, BB 2001, S. 255, Bauer, BB 2001, S. 2475, Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, TzBfG, § 14, Rn. 381).

 

2./ Aktuelle Rechtsprechung des BVerfG

Einer derartigen telelogischen Reduktion des Vorbeschäftigungsverbots hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Absage erteilt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine derartige Rechtsfortbildung des BAG den eindeutigen gesetzgeberischen Willen übergehen und folglich verfassungswidrig ist (BVerfG, Be­schl. v. 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Das BVerfG stellt klar, dass die Fachgerichte bei der Auslegung von Gesetzen auch die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren müssen. Dafür seien insbesondere auch die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung zu der hier streitigen Norm, sowie die Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung seien vorliegend eindeutig so zu verstehen, dass eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien  nur einmal und dass auch nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein soll (BVerfG, Be­schl. v. 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Für die Verfassungsrichter wird durch die gesetzliche Regelung auch weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber verletzt, weshalb die Norm mit der Verfassung im Einklang stehe. Sinn und Zweck des Verbots der Vorbeschäftigung ist es demnach, die strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen und zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern.

 

3./ Rechtsfolge für Arbeitnehmer/innen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen ihre Position nach dem Beschluss des BVerfG als gestärkt betrachten. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, kann demnach jedenfalls nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden. Im Streitfall kommt eine Klage auf Entfristung in Betracht.

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