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	<title>Stahm Rechtsanwälte</title>
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	<title>Stahm Rechtsanwälte</title>
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		<title>Recht im Radio mit Dr. Maximilian Stahm</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2023/03/07/recht-im-radio-mit-dr-maximilian-stahm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Mar 2023 15:18:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wöchentlich ist Maximilian Stahm als Radio-Rechtsanwalt in der Sendung &#8222;Recht im Radio&#8220;auf Radio 91.2 zu hören. In der aktuellen Folge vom 28.02.23 geht es um ein arbeitsrechtliches Thema, das derzeit viele Arbeitnehmer:innen beschäftigt: &#8222;Was mache ich, wenn der Chef nicht zahlt?&#8220; Das hat sich leider in vielen Betrieben während der Corona Pandemie heimlich eingeschlichen: Der...</p>
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<p>Wöchentlich ist <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/anwaelte/">Maximilian Stahm</a> als Radio-Rechtsanwalt in der Sendung &#8222;Recht im Radio&#8220;auf Radio 91.2 zu hören. In der aktuellen Folge vom 28.02.23 geht es um ein arbeitsrechtliches Thema, das derzeit viele Arbeitnehmer:innen beschäftigt: &#8222;Was mache ich, wenn der Chef nicht zahlt?&#8220;</p>



<p>Das hat sich leider in vielen Betrieben während der Corona Pandemie heimlich eingeschlichen: Der Monat ist vorbei, aber das Gehalt ist noch nicht auf dem Konto. Ist das sofort ein Fall für den Rechtsanwalt? Hören Sie hier die <a href="https://www.radio912.de/artikel/recht-im-radio-gehalt-wird-nicht-ausgezahlt-1582283.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Antwort vom Fachanwalt für Arbeitsrecht</a>, Maximilian Stahm.</p>
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		<item>
		<title>Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2021/01/27/auskunftsansprueche-kindesunterhalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jan 2021 09:56:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Es bestehen daher unter den Beteiligten grundsätzlich gegenseitig Ansprüche auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diese Auskünfte sind auch durch geeignete Nachweise zu belegen. Durch die Auskunft soll in erster Linie der Unterhaltsberechtigte in die...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt</strong></h1>
<p>Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Es bestehen daher unter den Beteiligten grundsätzlich <strong>gegenseitig Ansprüche auf Auskunft</strong> über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diese Auskünfte sind auch durch geeignete <strong>Nachweise</strong> zu belegen. Durch die Auskunft soll in erster Linie der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Gleichzeitig steht aber auch dem Unterhaltspflichtigen, der z.B. einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will, ein Auskunftsanspruch zu.</p>
<h2><strong>Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder</strong></h2>
<p>Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den <strong>barunterhaltspflichtigen Elternteil</strong>, d.h. gegen denjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.</p>
<p>Der <strong>unterhaltspflichtige Elternteil</strong> muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen (er muss diese Auskunft aber nicht belegen).</p>
<p>Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Kind, insbesondere damit die Bedürftigkeit des Kindes überprüft werden kann. Auch kann dem barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen (betreuenden) Elternteil ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts erbringen kann.</p>
<h2><strong>Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder</strong></h2>
<p>Einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein <strong>Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile</strong> zu. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.</p>
<p>Das volljährige Kind hat auf Verlangen Auskunft über seine eigenen Einkünfte und sein eigenes Vermögen sowie über sonstige, für eine Unterhaltspflicht des Elternteils relevanten Umstände (z.B. Schulabschluss, Ausbildung) zu erteilen. Darüber hinaus ist er auch zur Auskunftserteilung über das Einkommen des anderen Elternteils verpflichtet.</p>
<h2><strong>Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil</strong></h2>
<p>Die Eltern sind untereinander zur Auskunft verpflichtet, wenn <strong>beide Elternteile barunterhaltspflichtig</strong> sind, was insbesondere beim <strong>volljährigen</strong> Kind der Fall ist, und wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist.</p>
<h2><strong>Beleganspruch</strong></h2>
<p>Der Auskunftspflichtige hat neben der Auskunftsverpflichtung auf Verlangen auch die Pflicht, über die <strong>Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen</strong>, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt.</p>
<p>Bei Einkünften aus <strong>Nicht-Selbstständiger-Tätigkeit</strong> sind in der Regel die letzten 12 Gehaltsnachweise und der letzte Steuerbescheid vorzulegen.</p>
<p><strong>Selbstständige</strong> haben -je nach Art ihrer Gewinnermittlung- entweder die Bilanzen der vergangenen 3 Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen oder die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen 3 Jahre vorzulegen.</p>
<p>Bei Einkünften aus <strong>Vermietung und Verpachtung</strong> ist eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen; die der Steuererklärung regelmäßig beizufügende Anlage reicht unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, da sich daraus die Tilgungsleistungen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können, nicht ergeben.</p>
<p>Bei Einkünften aus <strong>Kapitalvermögen</strong> sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die die Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, als Nachweis vorzulegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
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<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
<p><span style="color: #999999;"><strong>phone</strong>: 0231 &#8211; 56 777 294</span><br />
<span style="color: #999999;"><strong> mail</strong>: kanzlei@stahm-rechtsanwaelte.de</span><br />
<span style="color: #999999;"><strong> web</strong>: <a style="color: #999999;" href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.stahm-rechtsanwaelte.de</a></span></p>
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<p><span style="color: #999999;"><br />
gerne zur Verfügung.</span></p>
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		<title>Wer bekommt bei Trennung das gemeinsame Haustier?</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/02/05/wer-bekommt-bei-trennung-das-gemeinsame-haustier/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Feb 2020 11:06:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung streiten sich die ehemaligen Partner in aller Regel vor allem über Unterhalt und das Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame Kinder. Doch nicht selten Stellt sich darüber hinaus die Frage: Wer bekommt den Hund oder die Katze? Wer darf den Hund behalten? Grundsätzlich behandeln Gerichte Haustiere wie Hausrat. Das Familiengericht...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung streiten sich die ehemaligen Partner in aller Regel vor allem über Unterhalt und das Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame Kinder. Doch nicht selten Stellt sich darüber hinaus die Frage: Wer bekommt den Hund oder die Katze?</p>



<h1 class="wp-block-heading"><b>Wer darf den Hund behalten?</b></h1>



<p>Grundsätzlich behandeln Gerichte Haustiere wie Hausrat. Das Familiengericht kann gemäß § &nbsp;<a title="§&nbsp;1361a BGB, Bundesnorm, Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, Bürgerliches Gesetzbuch, gültig ab 01.09.2009" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361a.html">§&nbsp;1361a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 BGB</a> die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln. Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind. Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gehören auch Tiere zum Hausrat. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (<a title="§&nbsp;90a BGB, Bundesnorm, Tiere, Bürgerliches Gesetzbuch, gültig ab 01.01.2002" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html">§&nbsp;90a BGB</a>), werden die Regelungen zur vorläufigen (<a title="§&nbsp;1361a BGB, Bundesnorm, Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, Bürgerliches Gesetzbuch, gültig ab 01.09.2009" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361a.html">§&nbsp;1361 a BGB</a>) oder endgültigen Hausratsverteilung analog angewendet.</p>



<p>Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des&nbsp;<a title="§&nbsp;1361a BGB, Bundesnorm, Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben, Bürgerliches Gesetzbuch, gültig ab 01.09.2009" href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361a.html">§&nbsp;1361a BGB</a>&nbsp;angezeigt sein (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.10,<a href="https://openjur.de/u/147592.html"> 10 WF 240/10</a>). Wem also das Tier gehört, der darf es auch nach der Trennung behalten. Die Herausgabe sowie Überlassung eines&nbsp;Hundes&nbsp;kommt nach Ehescheidung&nbsp;allerdings nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines gemeinsamen Eigentums der geschiedenen Ehegatten nicht vorliegen und vom Alleineigentum eines Ehegatten auszugehen ist. Hierfür können der Übergabevertrag des Tieres sowie der Umstand sprechen, dass die Herausgabe erst 9 Monate nach der Trennung der Ehegatten geltend gemacht wird und sich der&nbsp;Hund&nbsp;langfristig in der Obhut des anderen Ehegatten befand (OLG Stuttgart, <a href="http://www.iww.de/suche?term=208592">18 UF 57/19</a>).</p>



<h2 class="wp-block-heading"><b>Gibt es ein „tierisches“ Umgangsrecht?</b></h2>



<p>Einen Anspruch auf ein&nbsp;Umgangsrecht&nbsp;mit dem&nbsp;Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht. Die für die Hausratsverteilung maßgeblichen Vorschriften beinhalten kein&nbsp;Umgangsrecht. Eine Analogie zu den gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Diese Regelungen sind zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes&nbsp;Umgangsrecht&nbsp;und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen&nbsp;Hund&nbsp;geht; insoweit gelten vielmehr&nbsp;die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.10,<a href="https://openjur.de/u/147592.html"> 10 WF 240/10</a>).</p>



<h3 class="wp-block-heading"><b>Kann Unterhalt für den Hund verlangt werden?</b></h3>



<p>Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen sind nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht in München vertrat in einem Fall, in welchem sich ein unverheiratetes Paar trennte und über Unterhaltszahlungen für die gemeinsam angeschafften Mischlinge stritt, allerdings die Auffassung, die Halter hätten sich auch beide weiterhin an den „Lasten und Kosten“ der Hunde zu beteiligen, und zwar unabhängig davon, bei wem die Tiere schließlich bleiben (OLG München, 13 U 2434/13).</p>



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<div class="column">
<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
<p><span style="color: #999999;"><strong>phone</strong>: 0231 &#8211; 56 777 294</span><br><span style="color: #999999;"><strong> mail</strong>: kanzlei@stahm-rechtsanwaelte.de</span><br><span style="color: #999999;"><strong> web</strong>: <a style="color: #999999;" href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.stahm-rechtsanwaelte.de</a></span></p>
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<p><span style="color: #999999;"><br>gerne zur Verfügung.</span></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entgeltfortzahlung bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/01/20/entgeltfortzahlung-bei-erkrankung-innerhalb-der-ersten-vier-wochen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jan 2020 10:41:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich steht Arbeitnehmern in Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Es gibt jedoch eine wichtige gesetzlich normierte Ausnahme. Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht der sog. Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Folglich stellt sich für Arbeitnehmer, die...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/01/20/entgeltfortzahlung-bei-erkrankung-innerhalb-der-ersten-vier-wochen/">Entgeltfortzahlung bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de">Stahm Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich steht Arbeitnehmern in Deutschland gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html">§ 3 Abs. 1 EntgFG</a> bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung ein Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Es gibt jedoch eine wichtige gesetzlich normierte Ausnahme. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html">§ 3 Abs. 3 EntgFG</a> entsteht der sog. Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Folglich stellt sich für Arbeitnehmer, die bereits zu Beginn es Arbeitsverhältnisses erkranken  -ebenso wie für deren Arbeitgeber-  die Frage, wer für diesen Zeitraum Zahlungspflicht ist.</p>
<h1>1./ Krankengeld bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen</h1>
<p>Das Wichtigste vorweg: Arbeitnehmer sind auch bei einer Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses nicht schutzlos gestellt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Zwar haben auch sie während der Wartefrist keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Dafür steht dem erkrankte Arbeitnehmer  -jedenfalls wenn er die Beschäftigung bereits aufgenommen hatte-  ein Anspruch auf Krankengeld i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html">§§ 44 Abs. 1</a>, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__49.html">49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V</a>. Die Krankenversicherung sorgt insoweit für die finanzielle Absicherung des erkrankten Arbeitnehmers.</p>
<h2>2./ Entgeltfortzahlungsanspruch nach Ablauf von vier Wochen der Beschäftigung</h2>
<p>Sobald jedoch die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses verstrichen sind, besteht für einen Zeitraum von insgesamt sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser Anspruch besteht <span style="text-decoration: underline;">vom ersten Tag der fünften Woche</span> an und zwar für die volle Dauer von 6 Wochen (soweit die Erkrankung solange andauert). Ein vorheriger Zeitraum der Erkrankung innerhalb der ersten 4 Wochen wird <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> auf den Sechs-Wochen-Zeitraum i.S.d. EntgFG angerechnet.</p>
<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span> <span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span> <span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span> <span style="color: #999999;"><strong>phone</strong>: 0231 &#8211; 56 777 294</span> <span style="color: #999999;"><strong> mail</strong>: kanzlei@stahm-rechtsanwaelte.de</span> <span style="color: #999999;"><strong> web</strong>: <a style="color: #999999;" href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.stahm-rechtsanwaelte.de</a> </span><span style="color: #999999;">gerne zur Verfügung.</span></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung über Versorgungsausgleich</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/01/15/pflicht-zum-abschluss-einer-verrechnungsvereinbarung-ueber-versorgungsausgleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jan 2020 09:51:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Landesbeamter von seinem Ehegatten den Abschluss einer Vereinbarung i.S. des § 6 VersAusglG verlangen kann. Eine solche Vereinbarung hat zum Ziel, die auszugleichende Anwartschaft des gesetzlich rentenversicherten Ehegatten nicht auszugleichen sondern mit den auszugleichenden Anwartschaften des Landesbeamten in der Beamtenversorgung zu „saldieren“. Eine solche Saldierung ist (ausschließlich)...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/01/15/pflicht-zum-abschluss-einer-verrechnungsvereinbarung-ueber-versorgungsausgleich/">Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung über Versorgungsausgleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de">Stahm Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Landesbeamter von seinem Ehegatten den Abschluss einer Vereinbarung i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__6.html">§ 6 VersAusglG</a> verlangen kann. Eine solche Vereinbarung hat zum Ziel, die auszugleichende Anwartschaft des gesetzlich rentenversicherten Ehegatten nicht auszugleichen sondern mit den auszugleichenden Anwartschaften des Landesbeamten in der Beamtenversorgung zu „saldieren“. Eine solche Saldierung ist (ausschließlich) für den Landesbeamten günstig bzw. vorteilhaft. Zugleich bringt sie jedoch für den gesetzlich versicherten Ehegatten keinerlei Nachteile mit sich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu jetzt entschieden, dass ein Verpflichtung des gesetzlich rentenversicherten Ehegatte zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich <u>nicht</u> möglich ist (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=XII%20ZB%20537/17&amp;nr=101882">BGH, Beschl. v. 30.10.19, XII ZB 537/17</a>).</p>
<p>Dies hat zur Folge, dass lediglich eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Ehegatten in Betracht kommt. Weigert sich der gesetzlich rentenversicherte Ehegatte, so besteht zugunsten des Landesbeamten kein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
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		<title>Einbau eines Treppenlifts als wohnumfeldverbessernde Maßnahme</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2020/01/13/einbau-eines-treppenlifts-als-wohnumfeldverbessernde-massnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jan 2020 15:03:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://stahm-rechtsanwaelte.de/?p=887</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bezuschussung bis zu 4.000 EUR möglich Die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland wird immer älter. Gleichzeitig herrscht bei vielen pflegebedürftigen Menschen der Wunsch vor, den Lebensabend in der eigenen Wohnung zu verbringen. Vielen Angehörigen ist es selbstverständlich ein Anliegen, diesen Wunsch zu erfüllen. Häufig ist das Wohnumfeld in der Wohnung der pflegebedürftigen Person aber so...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Bezuschussung bis zu 4.000 EUR möglich</h1>
<p>Die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland wird immer älter. Gleichzeitig herrscht bei vielen pflegebedürftigen Menschen der Wunsch vor, den Lebensabend in der eigenen Wohnung zu verbringen. Vielen Angehörigen ist es selbstverständlich ein Anliegen, diesen Wunsch zu erfüllen. Häufig ist das Wohnumfeld in der Wohnung der pflegebedürftigen Person aber so beschaffen, dass diese den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person nicht gerecht wird. Deshalb sollte in jedem Fall eine Bezuschussung bei der Krankenkasse beantragt werden.</p>
<h1>Bezuschussung durch Krankenkasse abgelehnt</h1>
<p>Vorgenanntes Bedürfnis hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 40 IV SGB XI eine gesetzliche Regelung geschaffen, in dem es den Pflegekassen die Aufgabe zu Teil werden lässt, im Einzelfall finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen zu gewähren. Dies gilt beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt. Ebenso fällt darunter aber auch der Einbau eines Treppenlifts. Dabei dürfen die Zuschüsse pro Maßnahme einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR nicht übersteigen. Ein besonderes Ärgernis ist es dann, wenn die beantragten Zuschüsse durch die Krankenversicherung rechtsfehlerhaft abgelehnt wird.</p>
<h1>Voraussetzung für den Erhalt eines Zuschusses</h1>
<p>Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein beantragter Zuschuss im Einzelfall gewährt werden kann, ist wie bereits erwähnt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html">§ 40 SGB XI</a>. Danach verlangt das Gesetz, dass die beantragte wohnumfeldverbessernde Maßnahme dazu geeignet sein muss, die Selbstständigkeit der Person wiederherzustellen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundessozialgerichts bedeutet dies zunächst, dass durch die begehrte Maßnahme die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird (BSG, Urteil v. 30. Oktober 2001 &#8211; Az.: <a href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&amp;id=33">B 3 P 3/01 R</a>).</p>
<h1>Anwendung der Vorschrift am Beispiel &#8222;Treppenlift&#8220;</h1>
<p>Wird durch den Einbau eines Treppenlifts in dem Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person somit erreicht, dass die Wohnung wieder selbstständig und ohne Hilfe der pflegenden Angehörigen erreicht, liegt eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme vor. Denn durch die Möglichkeit, dass die Wohnung nunmehr wieder ohne fremde Hilfe verlassen werden kann, liegt eine Verringerung der Abhängigkeit von der Pflegeperson vor. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich leider vielmals, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen den begehrten Zuschuss mit der schlichten Begründung ablehnen, dass es sich lediglich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Diese sei im Einzelfall nicht dazu geeignet, bezuschusst zu werden.</p>
<h1>Fazit</h1>
<p>An dem vorliegenden Beispiel zeigt sich wieder einmal, dass ein Ablehnungsbescheid der Krankenkasse nicht stillschweigend hingenommen werden sollte. Häufig kann bereits das Einlegen eines Widerspruchs mit einer fundierten juristischen Begründung der pflegebedürftigen Person zum Erfolg verhelfen. Notfalls kann auch der Gang vor das Sozialgericht von Erfolg sein.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
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		<title>Schulbücher als Mehrbedarf nach dem SGB II</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2019/12/12/schulbuecher-als-mehrbedarf-nach-dem-sgb-ii/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 16:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://stahm-rechtsanwaelte.de/?p=871</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mehrbedarf bei Jobcenter beantragt Empfänger von Hartz 4 oder andere Leistungsberechtigte haben es häufig nicht leicht. Denn häufig ist &#8222;am Ende des Geldes noch zu viel Monat übrig.&#8220; Kommen dann noch unvorhergesehene finanzielle Belastungen auf den Leistungsbezieher zu, wird das Loch im Geldbeutel unvorhergesehen noch größer. Unterschied zwischen Mehrbedarf und Regelbedarf Für diese außergewöhnlichen Situationen,...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Mehrbedarf bei Jobcenter beantragt</h1>
<p>Empfänger von Hartz 4 oder andere Leistungsberechtigte haben es häufig nicht leicht. Denn häufig ist &#8222;am Ende des Geldes noch zu viel Monat übrig.&#8220; Kommen dann noch unvorhergesehene finanzielle Belastungen auf den Leistungsbezieher zu, wird das Loch im Geldbeutel unvorhergesehen noch größer.</p>
<h1>Unterschied zwischen Mehrbedarf und Regelbedarf</h1>
<p>Für diese außergewöhnlichen Situationen, die vom Regelbedarf  (20 I SGB II) nicht oder nicht ausreichend umfasst sind, sieht das Gesetz aber Besonderheiten vor. Dies sind die sogenannten Mehrbedarfe (§ 21 SGB II). Diese sind nach der gesetzlichen Definition Leistungen, die nicht von dem Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 SGB II). Von dem Regelbedarf umfasst sind z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat.</p>
<p>Für Leistungsempfänger ist es dann ein besonderes Ärgernis, wenn Jobcenter oder Sozialamt dem Anspruchsberechtigten zustehende Mehrbedarfe verwehren.</p>
<h1>Jobcenter lehnt Antrag ab</h1>
<p>So geschehen im Fall einer Leistungsempfängerin, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die 11. Klasse des Gymnasiums besuchte. Zu Beginn des neuen Schuljahrs mussten Schulbücher durch die Schülerinnen und Schüler selbst angeschafft werden. Daraufhin beantragte die Schülerin die Übernehme der Kosten als Mehrbedarf. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass Schulbücher bereits vom Regelbedarf umfasst seien.</p>
<h1>Die Entscheidung des Bundessozialgerichts</h1>
<p>Dieser Argumentation des beklagten Jobcenters ist das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 8.5.2019 &#8211; B 14 AS 13/18 R) entgegengetreten. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Regelbedarf für Schulbücher in der überwiegenden Anzahl der Bundesländer nicht anhand der realistischen Gegebenheiten erfasst sei. Dies gälte jedenfalls dann, wenn in dem Bundesland keine Lernmittelfreiheit bestehe.</p>
<p>Lernmittelfreiheit liegt dann vor, wenn die erforderlichen Schulbücher z.B geliehen werden können. Nach § 96 I des Schulgesetzes NRW sind Eltern verpflichtet einen Eigenanteil in Höhe von 1/3 zu entrichten. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nach § 96 III des Schulgesetzes NRW lediglich Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe. Somit gilt diese Regelung nicht für Empfänger von Hartz 4.</p>
<p>Im Ergebnis nahm das Gericht einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 VI SGB II an und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der angefallenen Kosten für die Schulbücher.</p>
<p>Betroffene sollten nunmehr auch nachträglich noch einen Antrag auf Übernahme der Kosten von Schulbüchern bei dem zuständigen Jobcenter stellen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Schulbücher. Denn die Entscheidung lässt sich vermutlich auch auf andere Schulbedarfe, wie z.B. die Anschaffung eines Tablets übertragen.</p>
<h1>Fazit</h1>
<p>An der vorliegenden Entscheidung zeigt sich wieder einmal, dass ein Ablehnungsbescheid einer Behörde nicht stillschweigend hingenommen werden sollte. Häufig kann bereits das Einlegen eines Widerspruchs mit einer fundierten juristischen Begründung dem Betroffenen zum Erfolg verhelfen. Notfalls kann auch der Gang vor das Sozialgericht von Erfolg sein, wie die vorliegende Entscheidung zeigt.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
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		<title>Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2019/05/09/rechte-und-pflichten-von-arbeitnehmern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 08:47:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es eine ganze Reihe von möglichen Streitpunkten und Unklarheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Kann ich wegen Krankheit gekündigt werden? wann verfallen meine Urlaubstage? Darf ich private Telefonate am Arbeitsplatz führen? Nicht alle dieser Fragestellungen sind klar vom Gesetzgeber geregelt worden. Aus diesem Grund gilt es für Arbeitnehmer bestimmte Urteiler des...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Innerhalb eines laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es eine ganze Reihe von möglichen Streitpunkten und Unklarheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Kann ich wegen Krankheit gekündigt werden? wann verfallen meine Urlaubstage? Darf ich private Telefonate am Arbeitsplatz führen? Nicht alle dieser Fragestellungen sind klar vom Gesetzgeber geregelt worden. Aus diesem Grund gilt es für Arbeitnehmer bestimmte Urteiler des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls dem Grunde nach zu kennen, um die eigenen Rechte und Pflichten einordnen zu können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1./  Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Krankheit</h2>
<p>Eine häufig gestellte Frage betrifft die Möglichkeit des Arbeitgebers, einen ggf. längerfristig erkrankten Arbeitnehmer zu kündigen. Diese Frage stellt sich insbesondere in Unternehmen, welche aufgrund der Zahl Ihrer Arbeitnehmer unter das sog. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/">Kündigungsschutzgesetz</a> fallen. In diesen Unternehmen bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers grds. eines Kündigungsgrundes. Die Frage ist demnach, ob eine (längerfristige) Erkrankung einen derartigen Kündigungsgrund darstellt.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung au den 90er-Jahren bereits geurteilt, dass die dauerhafte Erkrankung eines Arbeitnehmers jedenfalls dann einen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn es keine positive Genesungsprognose gibt, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit also nicht gegeben ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber nachweißt, dass es aufgrund der dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers zu betrieblichen Beeinträchtigungen kommt (<a href="https://www.bag-urteil.com/29-04-1999-dauernde-arbeitsunfahigkeit-krankheitsbedingte-kundigung/">BAG, Urt. v. 29.04.1999, 2 AZR 431/98</a>). Die Kündigung des konkreten Arbeitnehmers setzt dann zusätzlich eine Sozialauswahl zwischen ihm und weiteren, vergleichbaren Arbeitnehmers des gleichen Unternehmens voraus. Im Einzelfall lohnt sich eine rechtliche Prüfung und ggf. eine Kündigungsschutzklage.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>2./ Verfall von Urlaubsansprüchen</h2>
<p>Ein weiteres leidiges Thema für viele Arbeitnehmer ist der Verfall ihrer Urlaubstage mit Ablauf eines bestimmten Zeitpunkts. Die Frage der Zulässigkeit des Verfalls von Urlaubstagen hat im Jahr 2018 der Europäische Gerichtshof entschieden. Dabei urteilten die Richter, dass ein verfall mit Ablauf einer Frist (bspw. zum Jahresende) nicht ohne weiteres zulässig ist. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer dazu aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Nur wenn der Arbeitgeber dies nachweist und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung und der tatsächlichen Möglichkeit, den Urlaub zu nehmen, darauf verzichtet hat, verfallen Urlaubsansprüche (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=207329&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">EuGH, Urt. v. 06.11.2018, C 619/16</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3./ Überwachung von Mitarbeitern</h2>
<p>Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in Zeiten zunehmender Technisierung ein immer häufiger auftretendes Problem. Nicht selten werden Erkenntnisse, die der Arbeitgeber aus der Protokollierung der Internetaktivitäten des Arbeitnehmers gewinnt später als Kündigungsgrund verwendet. Dies ist nicht ohne weiteres Möglichkeit. Nach einem aktuellen urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine zeitlich unbegrenzte Überwachung von Arbeitnehmern, ohne konkreten Verdacht bzw. Anlass unzulässig (<a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;nr=19403">BAG, Urt. v. 27.07.2017, 2 AZR 681/16</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>4./ Private Telefonate am Arbeitsplatz</h2>
<p>Viele Arbeitnehmer nutzen kurze Phasen während der Arbeitszeit dazu auch private Telefonate zu führen. Dies reicht von kurzen Abstimmungstelefonaten mit dem Ehepartner über Terminvereinbarungen für private Termine bis hin zu längeren Ferngesprächen mit Freunden und Verwandten. Doch sind derartige Privatgespräche am Arbeitsplatz bzw. während der Arbeitszeit erlaubt oder möglicherweise ein Kündigungsgrund?</p>
<p>Dies hängt maßgeblich von zweierlei Faktoren ab. Sind derartige Privatgespräche ausdrücklich untersagt, können Verstöße zu einer Abmahnung und einer anschließenden Kündigung im Wiederholungsfall führen. Wenn Privattelefonate nicht ausdrücklich untersagt sind, so hängt die Zulässigkeit von ihrem Umfang ab. Ferngespräche über längere Zeiträume sind dabei unzulässig und können zu einer Kündigung führen (<a href="https://judicialis.de/Bundesarbeitsgericht_2-AZR-147-03_Urteil_04.03.2004.html">BAG, Urt. v. 04.03.2004, 2 AZR 147/03</a>).</p>
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<h2>5./ Radiohören am Arbeitsplatz</h2>
<p>Das Hören von Radiosendungen während der Arbeitszeit bzw. am Arbeitsplatz war Auslöser eines Gerichtsprozesses in den 1980er Jahren. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ein solches Verhalten verbieten kann. Das Bundesarbeitsgericht urteilte seinerzeit, dass eine Untersagen des Hörens von Radiosendungen in einem Unternehmen mit Betriebsrat, nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich ist. Maßgeblich war für die Bundesrichter jedoch insbesondere, ob durch das Radiohören die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1986-01-14/1-abr-75_83/">BAG, Beschluss v. 14.01.1986, 1 ABR 75/83</a>). Auch hier dürfte gelten: Eine Einzelfallprüfung auf Seiten des Arbeitgebers kann zu einem anderen Ergebnis führen, insbesondere wenn das Radiohören die Arbeitsleistung  -ggf. auch anderer Arbeitnehmer-  stört.</p>
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<h2>6./ Umkleidezeit als Arbeitszeit</h2>
<p>Für viele Arbeitnehmer gilt am Arbeitsplatz die Pflicht zum Tragen einer bestimmten Arbeitsbekleidung. Dies gilt für das Personal im medizinischen Bereich ebenso wie für viele Arbeitnehmer mit Kundenkontakt im Einzelhandel. Je umfangreicher die Arbeitsbekleidung ausfällt, desto längere Zeit nimmt das Umziehen vor und nach der Arbeit in Anspruch. Doch zählt die Umkleidezeit als Arbeitszeit?</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2016 bejaht und zwar für den Fall, dass das Tragen der Arbeitsbekleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird (<a href="https://www.bag-urteil.com/26-10-2016-5-azr-168-16/">BAG, Urt. v. 26.10.2016, 5 AZR 168/16</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>7./ Schadenersatzanspruch bei verspäteter Lohnzahlung</h2>
<p>Es ist ein besonderes Ärgernis für viele Arbeitnehmer: Der Lohn wird verspätet ausgezahlt. Es stellt sich sodann häufig die Frage, ob dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall zusteht. Grundsätzlich gilt im deutschen Schadensrecht: Nur wer einen Schaden nachweist, hat Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz. Nur in Ausnahmefällen gibt es sogenannte Schadenersatzpauschalen. Das Bundesarbeitgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass die gesetzliche Schadenersatzpauschale aus dem BGB im Arbeitsrecht nicht gilt (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0046/18">BAG, Urt. v. 25.09.2018, 8 AZR 26/18</a>). Demnach sind entstandene Schäden, die kausal auf der verspäteten Lohnzahlung basieren im Einzelfall nachzuweisen und nur dann auch ersatzfähig.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2019/05/09/rechte-und-pflichten-von-arbeitnehmern/">Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de">Stahm Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung &#8211; Wann muss sie beim Chef eingehen?</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2019/04/15/krankmeldung-und-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-wann-muss-sie-beim-chef-eingehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Apr 2019 13:36:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist ein häufiges Ärgernis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer &#8211; der Streit um die rechtzeitige Bekanntgabe einer Krankmeldung und die fristgemäße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nicht selten führt eine unterbliebene oder verspätete Anzeige der Krankmeldung bzw. Vorlage der sog. AU zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung. Doch in welchen Fällen und binnen welcher...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ein häufiges Ärgernis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer &#8211; der Streit um die rechtzeitige Bekanntgabe einer Krankmeldung und die fristgemäße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nicht selten führt eine unterbliebene oder verspätete Anzeige der Krankmeldung bzw. Vorlage der sog. AU zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung. Doch in welchen Fällen und binnen welcher Frist ist der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet seinem Arbeitgeber eine Krankheit anzuzeigen und eine ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hereinzureichen?</p>
<h1>1./ Pflicht zur Krankmeldung</h1>
<p>Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer gesetzlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html">§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG</a> verpflichtet, ein krankheitsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit, im Wege einer Krankmeldung gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer ist danach verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Krankmeldung so schnell zu informieren, wie es der Einzelfall zulässt. Dies bedeutet im Regelfall, das eine telefonische Information spätestens zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit erfolgen muss (ErfK, EFZG, § 5, Rn. 6). Die Krankmeldung muss dabei nach<a href="https://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html"> § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG</a> auch die Information enthalten, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich erkrankt sein wird. Diese Angabe muss nach einem etwaigen Arztbesuch seitens des Arbeitnehmers konkretisiert werden (MüKo, EFZG, § 5, Rn. 7, 29, 271). Eine Pflicht, dem Arbeitgeber die konkrete Art der Erkrankung zu nennen besteht zunächst nicht.</p>
<p>Es ist jedoch zu beachten, dass der <span style="text-decoration: underline;">Zugang</span> der Krankmeldung bei Ihrem Chef (oder einem befugten Mitarbeiter) maßgeblich ist. Demnach genügt bspw. eine postalisch abgesendete Information über die Krankmeldung, welche den Arbeitgeber erst Tage nach der eigentlichen Krankmeldung erreicht nicht. Dies kann ggf. zu einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers führen (<a href="https://www.jurion.de/urteile/bag/1989-08-31/2-azr-13_89/">BAG, Urt. v. 31.08.1989, 2 AZR 13/89</a>).</p>
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<h1>2./ Pflicht zur Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</h1>
<p>Neben der Verpflichtung einer unverzüglichen Krankmeldung (siehe oben), ist der Arbeitnehmer darüber hinaus per Gesetz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html">§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG</a> verpflichtet, dem Arbeitgeber binnen drei Kalendertagen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sog. AU vorzulegen. Nach der selben Norm ist der Arbeitgeber jedoch auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher zu verlangen. Dies kann beispielsweise bereits im Arbeitsrecht- oder Tarifvertrag geregelt sein.</p>
<p>Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der AU: Der Zugang beim Arbeitgeber ist maßgeblich. Eine Versendung per Post birgt insoweit Risiken. Im Zeitalter von Smartphone und Tablet bietet sich insoweit wenigstens eine vorab Versendung einer Kopie an.</p>
<p>Mehr zu unserer Leistung zum Thema <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/anwalt-arbeitsrecht-dortmund/">Arbeitsrecht</a>.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
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		<title>Anfechtung von Sozialhilfebescheiden</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2019/03/12/anfechtung-von-sozialhilfebescheiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2019 09:49:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Schere zwischen Arm und Reich geht in Deutschland seit Jahren immer weiter auseinander und trotz sinkender Arbeitslosenzahlen sind nach wie vor viele Menschen aller Altersklassen aus unterschiedlichsten Gründen auf Sozialhilfe angewiesen. Dabei ist es für die betroffenen Personen besonders ärgerlich, wenn bei der Bearbeitung des eigenen Antrags auf Seiten des Sozialamtes Fehler unterlaufen. Ganz...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Schere zwischen Arm und Reich geht in Deutschland seit Jahren immer weiter auseinander und trotz sinkender Arbeitslosenzahlen sind nach wie vor viele Menschen aller Altersklassen aus unterschiedlichsten Gründen auf Sozialhilfe angewiesen. Dabei ist es für die betroffenen Personen besonders ärgerlich, wenn bei der Bearbeitung des eigenen Antrags auf Seiten des Sozialamtes Fehler unterlaufen.</p>
<p>Ganz gleich, ob Arbeitslosengeld I oder II, Wohngeld oder sonstigen Unterstützungsleistungen. Immer wieder kommt es zu formellen und materiellen Fehlern bei der Bescheidung dahingehender Anträge und die Antragsteller stehen mit weniger Leistungen da als sie ihnen zustehen würden oder erhalten womöglich gar keine Leistungen. Hier lohnt sich in vielen Fällen die rechtlich fundierte Überprüfung der Bescheide durch einen Rechtsanwalt. Dies gilt umso mehr, als dass die Kosten für einen erfolgreichen Widerspruch gegen einen Sozialhilfebescheid durch das Amt getragen werden. Als Leistungsberechtigter sind Sie insoweit nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.</p>
<p>Wir freuen uns sehr Ihnen eine rechtlich fundierte und zuverlässige Beratung in allen Fragen des Sozialrechts, durch einen unserer Berufsträger bei STAHM Rechtsanwälte zu erbringen und Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Sozialleistungen zu unterstützen.</p>
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