Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt

Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Es bestehen daher unter den Beteiligten grundsätzlich gegenseitig Ansprüche auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diese Auskünfte sind auch durch geeignete Nachweise zu belegen. Durch die Auskunft soll in erster Linie der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Gleichzeitig steht aber auch dem Unterhaltspflichtigen, der z.B. einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will, ein Auskunftsanspruch zu.

Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil, d.h. gegen denjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen (er muss diese Auskunft aber nicht belegen).

Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen das Kind, insbesondere damit die Bedürftigkeit des Kindes überprüft werden kann. Auch kann dem barunterhaltspflichtigen Elternteils gegen den anderen (betreuenden) Elternteil ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts erbringen kann.

Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder

Einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile zu. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.

Das volljährige Kind hat auf Verlangen Auskunft über seine eigenen Einkünfte und sein eigenes Vermögen sowie über sonstige, für eine Unterhaltspflicht des Elternteils relevanten Umstände (z.B. Schulabschluss, Ausbildung) zu erteilen. Darüber hinaus ist er auch zur Auskunftserteilung über das Einkommen des anderen Elternteils verpflichtet.

Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil

Die Eltern sind untereinander zur Auskunft verpflichtet, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, was insbesondere beim volljährigen Kind der Fall ist, und wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist.

Beleganspruch

Der Auskunftspflichtige hat neben der Auskunftsverpflichtung auf Verlangen auch die Pflicht, über die Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt.

Bei Einkünften aus Nicht-Selbstständiger-Tätigkeit sind in der Regel die letzten 12 Gehaltsnachweise und der letzte Steuerbescheid vorzulegen.

Selbstständige haben -je nach Art ihrer Gewinnermittlung- entweder die Bilanzen der vergangenen 3 Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen oder die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen 3 Jahre vorzulegen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen; die der Steuererklärung regelmäßig beizufügende Anlage reicht unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, da sich daraus die Tilgungsleistungen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können, nicht ergeben.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die die Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, als Nachweis vorzulegen.

 

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