Wer bekommt bei Trennung das gemeinsame Haustier?
Im Falle einer Trennung oder Ehescheidung streiten sich die ehemaligen Partner in aller Regel vor allem über Unterhalt und das Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame Kinder. Doch nicht selten Stellt sich darüber hinaus die Frage: Wer bekommt den Hund oder die Katze?
Wer darf den Hund behalten?
Grundsätzlich behandeln Gerichte Haustiere wie Hausrat. Das Familiengericht kann gemäß § § 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB die Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten regeln. Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind. Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literatur gehören auch Tiere zum Hausrat. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB), werden die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung analog angewendet.
Jedenfalls kann für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.10, 10 WF 240/10). Wem also das Tier gehört, der darf es auch nach der Trennung behalten. Die Herausgabe sowie Überlassung eines Hundes kommt nach Ehescheidung allerdings nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines gemeinsamen Eigentums der geschiedenen Ehegatten nicht vorliegen und vom Alleineigentum eines Ehegatten auszugehen ist. Hierfür können der Übergabevertrag des Tieres sowie der Umstand sprechen, dass die Herausgabe erst 9 Monate nach der Trennung der Ehegatten geltend gemacht wird und sich der Hund langfristig in der Obhut des anderen Ehegatten befand (OLG Stuttgart, 18 UF 57/19).
Gibt es ein „tierisches“ Umgangsrecht?
Einen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist, besteht nicht. Die für die Hausratsverteilung maßgeblichen Vorschriften beinhalten kein Umgangsrecht. Eine Analogie zu den gesetzlichen Umgangsregelungen verbietet sich. Diese Regelungen sind zugeschnitten auf ein am Wohl eines Kindes orientiertes Umgangsrecht und dient nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von zwei sich trennenden Partnern zu einem gemeinsam gehaltenen Hund geht; insoweit gelten vielmehr die Bestimmungen der Hausratsteilung, die nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vorsehen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.10, 10 WF 240/10).
Kann Unterhalt für den Hund verlangt werden?
Die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen sind nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht in München vertrat in einem Fall, in welchem sich ein unverheiratetes Paar trennte und über Unterhaltszahlungen für die gemeinsam angeschafften Mischlinge stritt, allerdings die Auffassung, die Halter hätten sich auch beide weiterhin an den „Lasten und Kosten“ der Hunde zu beteiligen, und zwar unabhängig davon, bei wem die Tiere schließlich bleiben (OLG München, 13 U 2434/13).
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