Einbau eines Treppenlifts als wohnumfeldverbessernde Maßnahme

Bezuschussung bis zu 4.000 EUR möglich

Die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland wird immer älter. Gleichzeitig herrscht bei vielen pflegebedürftigen Menschen der Wunsch vor, den Lebensabend in der eigenen Wohnung zu verbringen. Vielen Angehörigen ist es selbstverständlich ein Anliegen, diesen Wunsch zu erfüllen. Häufig ist das Wohnumfeld in der Wohnung der pflegebedürftigen Person aber so beschaffen, dass diese den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person nicht gerecht wird. Deshalb sollte in jedem Fall eine Bezuschussung bei der Krankenkasse beantragt werden.

Bezuschussung durch Krankenkasse abgelehnt

Vorgenanntes Bedürfnis hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 40 IV SGB XI eine gesetzliche Regelung geschaffen, in dem es den Pflegekassen die Aufgabe zu Teil werden lässt, im Einzelfall finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen zu gewähren. Dies gilt beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt. Ebenso fällt darunter aber auch der Einbau eines Treppenlifts. Dabei dürfen die Zuschüsse pro Maßnahme einen Betrag in Höhe von 4.000 EUR nicht übersteigen. Ein besonderes Ärgernis ist es dann, wenn die beantragten Zuschüsse durch die Krankenversicherung rechtsfehlerhaft abgelehnt wird.

Voraussetzung für den Erhalt eines Zuschusses

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein beantragter Zuschuss im Einzelfall gewährt werden kann, ist wie bereits erwähnt § 40 SGB XI. Danach verlangt das Gesetz, dass die beantragte wohnumfeldverbessernde Maßnahme dazu geeignet sein muss, die Selbstständigkeit der Person wiederherzustellen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundessozialgerichts bedeutet dies zunächst, dass durch die begehrte Maßnahme die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird (BSG, Urteil v. 30. Oktober 2001 – Az.: B 3 P 3/01 R).

Anwendung der Vorschrift am Beispiel “Treppenlift”

Wird durch den Einbau eines Treppenlifts in dem Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person somit erreicht, dass die Wohnung wieder selbstständig und ohne Hilfe der pflegenden Angehörigen erreicht, liegt eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme vor. Denn durch die Möglichkeit, dass die Wohnung nunmehr wieder ohne fremde Hilfe verlassen werden kann, liegt eine Verringerung der Abhängigkeit von der Pflegeperson vor. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich leider vielmals, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen den begehrten Zuschuss mit der schlichten Begründung ablehnen, dass es sich lediglich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt. Diese sei im Einzelfall nicht dazu geeignet, bezuschusst zu werden.

Fazit

An dem vorliegenden Beispiel zeigt sich wieder einmal, dass ein Ablehnungsbescheid der Krankenkasse nicht stillschweigend hingenommen werden sollte. Häufig kann bereits das Einlegen eines Widerspruchs mit einer fundierten juristischen Begründung der pflegebedürftigen Person zum Erfolg verhelfen. Notfalls kann auch der Gang vor das Sozialgericht von Erfolg sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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