Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung über Versorgungsausgleich
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Landesbeamter von seinem Ehegatten den Abschluss einer Vereinbarung i.S. des § 6 VersAusglG verlangen kann. Eine solche Vereinbarung hat zum Ziel, die auszugleichende Anwartschaft des gesetzlich rentenversicherten Ehegatten nicht auszugleichen sondern mit den auszugleichenden Anwartschaften des Landesbeamten in der Beamtenversorgung zu „saldieren“. Eine solche Saldierung ist (ausschließlich) für den Landesbeamten günstig bzw. vorteilhaft. Zugleich bringt sie jedoch für den gesetzlich versicherten Ehegatten keinerlei Nachteile mit sich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu jetzt entschieden, dass ein Verpflichtung des gesetzlich rentenversicherten Ehegatte zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 30.10.19, XII ZB 537/17).
Dies hat zur Folge, dass lediglich eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Ehegatten in Betracht kommt. Weigert sich der gesetzlich rentenversicherte Ehegatte, so besteht zugunsten des Landesbeamten kein Anspruch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
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