Abschleppkosten – Kostentragungspflicht bei Leerfahrten
1./ Warum zahlen Sie die Kosten für ein behördlich veranlasstes Abschleppen?
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum regelwidrig abgestellten Fahrzeuges wird als sogenannter Störer bezeichnet. Wenn Sie also Ihr Kraftfahrzeug entgegen allgemeiner Verkehrsregeln (bspw. der StVO) oder entgegen expliziter Beschilderung im öffentlichen Verkehrsraum parken, stören Sie den Verkehr. Die Beseitigung derartiger Störungen obliegt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der zuständigen Ordnungsbehörde. In besonders eiligen Fällen der Polizei.
Soweit die Ordnungsbehörde vor Ort feststellt, dass Ihr Kraftfahrzeug den Verkehrsregeln zuwider abgestellt wurde, kann die Ordnungsbehörde die Entfernung des störenden Fahrzeuges veranlassen. Dies erfolgt regelmäßig durch ein Abschleppen des Fahrzeuges.
2./ Was passiert, wenn Sie dem Abschleppunternehmer zuvorkommen?
Sie zahlen die Leerfahrt des Abschleppunternehmers. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Störer (Fahrzeughalter) auch sogenannte Leerfahrten zahlen muss, wenn der Abschleppvorgang einmal eingeleitet worden ist, und der Abschlepper auf dem Weg zum Einsatzort ist (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.07.2013, 5 A 1687/12; OVG NRW, Beschluss v. 17.11.2003, 5 A 3670/02).
Durch das Einleiten des Abschleppvorgangs entsteht eine Kostenpflicht des Fahrzeughalters, die nachträglich nicht entfällt. Maßgeblich ist jedoch, dass eine konkrete Zuordnung des Abschleppfahrzeuges zu einem abzuschleppenden Fahrzeug (Ihrem Fahrzeug) besteht.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 20.12.2012, 5 A 2802/11). Dies setzt voraus, dass nicht bereits ein weiteres Abschleppfahrzeug für den anderen Pflichtigen (also das andere störende Fahrzeug) bestellt worden ist.
3./ Warum zahlen Sie die Kosten für ein privat veranlasstes Abschleppen?
Weil Sie mittels verbotener Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB bei einem Dritten (bspw. Besitzer eines Privatparkplatzes) Aufwendungen verursachen. Diese kann der Besitzer des Grundstücks von Ihnen im Wege der sogenannten berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB ersetzt verlangen.
Zum Hintergrund: Es ist widerrechtlich, wenn Sie dem Besitzer eines privaten Parkplatzes ohne dessen Willen den Besitz dadurch entziehen oder ihn in seinem Besitz stören, dass Sie den Parkplatz belegen. Dem Besitzer steht daher gem. § 859 Abs. 1 BGB bzw. § 859 Abs. 3 BGB ein sogenanntes Selbsthilferecht zu, aufgrund dessen er die Störung beseitigen, d.h. Ihr Fahrzeug entfernen darf (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 8. Juli 2008, 1 S 70/08). Die Beseitigung der Störung darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion. Soweit Sie sich auf die Unverhältnismäßigkeit eines Abschleppvorgangs berufen möchten, obliegt Ihnen der Beweis für die Möglichkeit einer schonenderen Art und Weise der Selbsthilfe (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2009, V ZR 144/08).
Durch das Abschleppen entstehen dem Parkplatzbesitzer Aufwendungen in Form der Kosten für den Abschleppunternehmer. Diese sind von Ihnen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen.
4./ Warum zahlen Sie anteilige Kosten, wenn Sie dem Abschlepper zuvorkommen?
Weil sich die Kosten des Abschleppers in der Regel aus mehreren Positionen zusammensetzen. Es entstehen Kosten für die Anfahrt, für das Aufladen, für das Verbringen Ihres Kfz an einen anderen Ort, für das dortige Abladen und für die „Lagerung“ ihres Kfz bis zu Abholung. Durch die Anfahrt des Abschleppunternehmers fällt bereits ein Teil dieser Kosten an.
Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.
Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.
Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:
phone: 0231 – 56 777 294
mail: kanzlei@stahm-rechtsanwaelte.de
web: www.stahm-rechtsanwaelte.de
gerne zur Verfügung.
Stahm Rechtsanwälte
Hörder Semerteichstraße 192
44263 Dortmund