Sportrecht – Beratung bei Vertragsgestaltung und gerichtlichen Verfahren

1./ Einleitung zum Begriff Sportrecht

Der Begriff Sportrecht gehört in jüngerer Vergangenheit zu den am meisten strapazierten und verwendeten Begriffen in der Juristerei. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter dem Mysterium Sportrecht? Handelt es sich überhaupt um ein eigenes Rechtsgebiet? Viele Kanzleien und Rechtsanwälte schmücken ihre Schilder und ihren Internetauftritt heutzutage mit dem Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt Sportrecht. Doch es bleibt vollkommen unklar, was genau der Berufsträger im Zusammenhang mit dem Sport in juristischer Hinsicht anbietet. Dies liegt daran, dass die Definition des Begriffs Sportrecht selbst gar nicht so einfach und eindeutig möglich ist.

Während bei anderen klassischen Rechtsgebieten, wie dem Arbeitsrecht oder Strafrecht relativ klar umrissen ist, womit sich der Berufsträger beschäftigt, ist dies im Bereich des Sportrechts nicht ohne weiteres eindeutig. Das Sportrecht kann eine Vielzahl von anderen Rechtsgebieten umfassen, die sich aus allen drei großen Rechtsgebieten, dem Zivilrecht, dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht ergeben können. Vielfach erscheint es fast so, als sei es lediglich wichtig, dass ein Mandat im weitesten Sinne mit einer Sportart, einem Sportler oder einem Sportverein zu tun hat, um es als “Sportrechts-Mandat” zu bezeichnen.

 

2./ Sportrecht im engsten Sinn

Als Sportrecht im engeren bzw. engsten Sinn dürfte man wohl zunächst das Verbands- bzw. Vereinsrecht bezeichnen. Es erscheint einleuchtend alle Fragen rund um die Gestaltung, den Aufbau, die Organisation und die Haftung von Vereinen und Verbänden aus dem Bereich des Sports dem Begriff des Sportrechts zuzuordnen. Diejenigen Berufsträger, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Verbands- und Vereinsrecht haben sind folglich als Sportrechtler einzustufen. Sie dürften allerdings gut daran tun ihren besonderen Schwerpunkt innerhalb des Sportrechts kenntlich zu machen. Nur so können sie verdeutlichen, welchen Teilbereich des Sportrechts sie abdecken.

Weiterhin dürften vor allem diejenigen Streitigkeiten zum klassischen Sportrecht zählen, die sich aus den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Verbände und Vereine ergeben und nach dem jeweils geltenden Verbands- und Vereinsrecht, unter (teilweisem) Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs, vor die sog. Sportgerichtsbarkeit gehören. Soweit Juristinnen und Juristen also Sportler, Sportvereine und Sportverbände vor einem Sportgericht vertreten ist ohne Frage von einem sportrechtlichen Fall die Rede. Zu den Streitigkeiten in diesem Bereich zählen vor allem auch Rechtsmittel gegen Wettbewerbssperren.

 

3./ Sportrecht im weiteren Sinn

Darüber hinaus ist das Sportrecht jedoch derart Facettenreich, dass es grundsätzlich in eine Vielzahl von anderen Rechtsbereich hereinreichen kann. Daher kann beispielsweise die Gestaltung oder Kontrolle eines Arbeitsvertrages für einen Verein, einen Verband, einen Sportler oder Trainer dem Sport(-arbeits)recht zugeordnet werden. Wird ein Sportler aufgrund eines besonders rüden und rücksichtslosen Fouls strafrechtlich belangt und im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, so dürfte ebenfalls von Sport(-straf)recht die Rede sein. Soweit sich ein Sportverein, etwa im Falle einer geplanten Umstrukturierung dazu entschließt, einen Juristen damit zu beauftragen, die möglichen Gesellschaftsformen und -strukturen auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen, handelt es sich ebenfalls um einen Fall des Sport(-gesellschafts)rechts.

Die vorstehenden Beispiele zeigen die große Bandbreite dessen auf, was vermeintlich alles als Sportrecht gelten kann. Die Aufzählung ist damit lange nicht abschließend und könnte um eine Vielzahl weiterer Rechtsgebiete erweitert werden. Damit steht jedoch auch fest, dass kein Berufsträger, der den Tätigkeitsschwerpunkt Sportrecht angibt, alle Bereiche und Facetten dieses Gebiets (gleich gut) abdecken kann und/oder will. Für den Mandanten ist es daher wichtig, vor der Erteilung des Mandats genau zu überlegen, welches rechtliche Problem sein Fall aus dem Bereich des Sports mit sich bringt. Häufig wird es sich anbieten, da das Sportrecht wie vorstehend erläutert eine Querschnittmaterie ist, sich die übrigen Tätigkeits-/ Interessenschwerpunkte des Berufsträgers anzuschauen. Daraus lässt sich vielfach ableiten, für welche Rechtsfragen mit Sportbezug der Berufsträger eine besondere Fachkenntnis mitbringt.

 

4./ Sportrecht bei STAHM Rechtsanwälte

Unsere Rechtsanwälte sind vornehmlich im Bereich des Zivilrechts tätig. Dies schließt die Bearbeitung sportrechtlicher Mandate aus dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht nicht aus. Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt jedoch im Bereich des Sportrechts in den Teilrechtsgebieten des Sportarbeitsrechts und des Verbands- und Vereinsrechts.

Dies umfasst hinsichtlich des Arbeitsrechts einerseits den Entwurf und die Überarbeitung von Arbeitsverträgen für Sportler, Sportvereine und Sportverbände. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen umfangreiche und fachlich qualifizierte Unterstützung bei der interessengerechten Gestaltung und Überprüfung bzw. Anpassung Ihres Arbeitsvertrages. Andererseits stehen wir Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen vor Arbeitsrecht- und Landesarbeitsgerichten, sowie bei Vertrags- und Abfindungsverhandlungen mit unserer Expertise zur Seite.

Im Hinblick auf unsere Tätigkeit im Bereich des Verbands- und Vereinsrechts unterstützen wir Sie bei Verfahren vor Sportgerichten. In diesem Zusammenhang setzen wir uns für die Durchsetzung Ihrer Rechte als Sportler, Sportverein oder Sportverband sowohl auf der Ebene der Sportgerichtsbarkeit, als auch vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ein. Weiterhin verstehen wir uns in verbands- und vereinsrechtlicher Sicht auch als starker Partner bei der Entwicklung und Umstrukturierung Ihres Vereins bzw. Ihrer Gesellschaft. Dabei stehen wir Ihnen als Ansprechpartner und Ratgeber in rechtlicher Hinsicht zur Seite.

 

 

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