Kindesunterhalt: Kosten für Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Fremdbetreuungskosten nicht generell als Mehrbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes qualifiziert werden.

Wann sind Kosten für Betreuung ein Mehrbedarf?

Der BGH (Beschluss vom 04.10.2017, AZ: XII ZB 55/17)führt hierzu aus, nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Naturalunterhalt). Im sogenannten Residenzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder, während der andere deren Betreuung übernimmt. Die Kosten einer Fremdbetreuung gehen nur ausnahmsweise über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinaus und sind dann Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben. Ein solcher weitergehender Bedarf der Kinder liegt nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor. Offen ist noch die Frage, ob bei einer privaten Einrichtung, die mit einem staatlichen Hort vergleichbar ist, immer geprüft werden muss, ob im Einzelfall eine pädagogische Förderung angenommen werden kann.

Nach einer Entscheidung des OLG Bremen (Beschluss vom 23.11.2017, AZ: -5 UF 54/17) stellen die Kosten für den Besuch eines so genannten „pädagogischen Mittagstisches“ keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar. Beim pädagogischen Mittagstisch werden die Kinder zwar in Vorgänge der Essenzubereitung  und das Auf- und Abdecken eingebunden, üben Tischmanieren und schulen das Miteinander in der Gruppe. Der damit verbundene Erwerb sozialer Kompetenz gehört jedoch nicht zu den ureigenen Betreuungsaufgaben der Eltern. Eine für die Einstufung als Mehrbedarf erforderliche pädagogische Förderung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Kinder darüberhinausgehende Kompetenzen aneignen würden, die von Eltern üblicherweise nicht vermittelt werden. Dies ist bei dem pädagogischen Mittagstisch nicht der Fall.

Nach OLG Hamm (Beschluss vom 18.08.2017, 10 WF 217/17) stellen die Kosten für die Übernachmittagsbetreuung eines Kindes keinen Mehrbedarf dar, wenn die Betreuung weniger aus pädagogischen Gründen als zur Ermöglichung der Berufstätigkeit der Mutter erfolgt. Solche Kosten stellen keinen Mehrbedarf dar, sondern sind allenfalls bei der Berechnung eines etwaigen Ehegattenunterhalts als Erwerbsaufwand von dem Einkommen des Betreuenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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