Keine Fristsetzung bei Wohnungsschäden durch Mieter

Der Vermieter muss dem Mieter zur Beseitigung von Substanzschäden (z.B. Schimmelbefall durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten etc.) keine Frist setzen, sondern kann den Mieter unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einer neueren Entscheidung (vom 28.02.2018, –VIII ZR 157/17-) fest, das Erfordernis eine Fristsetzung bestehe nur bei Nicht- oder Schlechtleistung von Leistungspflichten (gem. § 280 I, III, 281 I BGB). In diesen Fällen müsse der Vermieter den Mieter vor Beanspruchung von Schadenersatz zunächst Gelegenheit zur Schadensbeseitigung geben.

Bei der Beschädigung einer Mietsache verletzte der Mieter jedoch nicht eine Leistungs- sondern eine ihm gem. § 241 II BGB obliegende Obhutspflicht. Obhutspflichten stellen (lediglich) vertragliche Nebenpflichten dar, deren schuldhafte Verletzung den Vermieter berechtige, den Mieter unmittelbar, d.h. ohne vorherige Fristsetzung auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

 

 

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