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	<title>Mietrecht | Stahm Rechtsanwälte</title>
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	<title>Mietrecht | Stahm Rechtsanwälte</title>
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		<title>Wirksamkeit von Kündigungsauschluss im Mietvertrag</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2018/11/23/wirksamkeit-von-kuendigungsauschluss-im-mietvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Nov 2018 10:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mietvertragliche Kündigungsausschlüsse sind ein zunehmend häufiger gewähltes Mittel, insbesondere auf Seiten vieler Vermieter, um vor allem bei frisch renovierten Mietobjekten zu verhindern, dass durch eine hohe Fluktuation der Mieterschaft eine besonders schnelle Abnutzung der Mietsache eintritt. Grundlegend kann ein derartiger Kündigungsausschluss für beide Parteien ein Vorteil sind. Dies gilt für den Vermieter, der über einen...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mietvertragliche Kündigungsausschlüsse sind ein zunehmend häufiger gewähltes Mittel, insbesondere auf Seiten vieler Vermieter, um vor allem bei frisch renovierten Mietobjekten zu verhindern, dass durch eine hohe Fluktuation der Mieterschaft eine besonders schnelle Abnutzung der Mietsache eintritt. Grundlegend kann ein derartiger Kündigungsausschluss für beide Parteien ein Vorteil sind. Dies gilt für den Vermieter, der über einen festgelegten Zeitraum Planungssicherheit hinsichtlich der Mieteinkünfte hat, was insbesondere bei finanzierten Mietobjekten wichtig sein kann. Gleichfalls gilt dies jedoch auch für Mieter, die sicher sein können, dass Ihnen innerhalb des Zeitraums des Kündigungsausschlusses keine vermieterseitige Beendigung des Mietverhältnisses droht.</p>
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<h1>1./ Was ist ein Kündigungsausschluss?</h1>
<p>Ein Kündigungsausschluss ist die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, dass für einen festgelegten Zeitraum (bspw. zwei Jahre ab Abschluss des Mietvertrages) keine Kündigung des Mietvertrages innerhalb der ansonsten geltenden gesetzlichen Frist möglich ist. Das Mietverhältnis kann also erstmal zum Ablauf der vereinbarten Zeitspanne beendet werden.</p>
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<h1>2./ Ist ein Kündigungsausschluss wirksam?</h1>
<p>Die Wirksamkeit von Kündigungsausschlüssen ist aufgrund langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt und hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab. In erster Linie ist maßgeblich, ob der Kündigungsausschluss für beide Parteien oder nur für eine Partei, bspw. den Mieter gilt. Letztere Vereinbarung ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Wohnraummieter unangemessen, sofern kein Staffelmietvertrag oder ein wirksamer Zeitmietvertrag vereinbart ist oder für den Mieter kein ausgleichender Vorteil gewährt wird (BGH, Urt. v. 23.11.05, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=35536&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 154/04</a>; BGH, Urt. v. 19.11.08., <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=46489&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 30/08</a>).</p>
<p>Wenn ein beidseitiger Kündigungsausschluss vorliegt, kommt es maßgeblich auf die Dauer des vereinbarten Kündigungsausschlusses an. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Kündigungsausschluss jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.d. § 307 BGB darstellt, wenn der Zeitraum, für den die Kündigung ausgeschlossen ist, vier Jahre nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 08.12.2010, <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=54614&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 86/10</a>; BGH, Beschl. v. 23.08.2016, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=76210&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 23/16</a>).</p>
<p>Hiervon kann jedoch in wenigen Sonderfällen eine Ausnahme gelten. Dann besteht für den Mieter unter Umständen ein Anspruch gegen den Vermieter auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dies kann beispielsweise für Mietverträge mit Studenten gelten, die ein besonders hohes und schutzwürdiges Interesse an einem kurzfristigen Wohnortwechsel  -etwa bei einem Studienplatzwechsel-  haben und daher durch eine zweijährige Bindungsdauer unangemessen benachteiligt werden (BGH, Urt. v. 15.07.09, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=49404&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 307/08</a>).  Weitere Ausnahmefälle sind in besonderen Lebenssituationen denkbar, wie etwa bei der Geburt eines Kindes, wenn damit einhergehend die aktuelle Wohnung zu klein wird. Darüber hinaus denkbar sind Fälle des unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes, einer eintretenden Pflegebedürftigkeit oder ähnliches.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Bitte bedenken Sie stets, dass unsere Artikel Ihnen nur einen kleinen Einblick geben und Sie für bestimmte Themen sensibilisieren sollen. Die Artikel werden durch unsere Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach bestem rechtlichen Wissen und Gewissen verfasst. Aufgrund sich immer wieder ändernder Rechtsprechung und Gesetzeslagen kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit aller Angaben übernommen werden.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
<p><span style="color: #999999;"><strong>phone</strong>: 0231 &#8211; 56 777 294</span><br />
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		<title>Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2018/08/23/schoenheitsreparaturen-bei-unrenovierten-wohnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Aug 2018 09:12:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die sogenannten Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit stellen einen der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter dar. Der Bundesgerichtshof vertritt seit vielen Jahren eine strikte Rechtsprechung was die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen angeht und stärkte wiederholt die Rechte der Mieter. Nun hat der BGH -in Anknüpfung an diese Rechtsprechung- ein weiteres wegweisendes Urteil zugunsten...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2018/08/23/schoenheitsreparaturen-bei-unrenovierten-wohnungen/">Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.stahm-rechtsanwaelte.de">Stahm Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die sogenannten Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit stellen einen der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter dar. Der Bundesgerichtshof vertritt seit vielen Jahren eine strikte Rechtsprechung was die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen angeht und stärkte wiederholt die Rechte der Mieter. Nun hat der BGH -in Anknüpfung an diese Rechtsprechung- ein weiteres wegweisendes Urteil zugunsten von Mietern gefällt.</p>
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<h1>1./ Übernahme umrenovierter Wohnungen</h1>
<p align="justify">In dem nunmehr gefällten Urteil ging es um einen Mieter, der die Wohnung bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übernommen hatte. Der vom Vermieter verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen.</p>
<p align="justify">Am Ende der Mietzeit führte der Mieter Schönheitsreparaturen durch, welche der Vermieter jedoch als mangelhaft einstufte. Der Vermieter ließ die Arbeiten daher durch einen Malerbetrieb nacharbeiten und verlangte die Kosten vom ehemaligen Mieter ersetzt. Der Mieter berief sich im Verfahren auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urt. v. 18. 03.15, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=70978&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII ZR 185/14</a>), wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.</p>
<p align="justify">Der Vermieter hingegen vertrat die Auffassung, dass eben diese Rechtsprechung hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Mieter und der Vormieterin getroffene &#8222;Renovierungsvereinbarung&#8220; keine Anwendung finden könne. In der Vereinbarung hatte der Mieter von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen und sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet. Außerdem hatte er sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.</p>
<h1 align="justify">2./ Keine Wirkung der Vereinbarung zugunsten des Vermieters</h1>
<p align="justify">Der BGH entschied nunmehr, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Richter argumentieren dabei, dass die formularvertragliche Überwälzung der gesetzlich gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html">§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> nicht stand hält, soweit der Vermieter dem Mieter nicht einen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BGH darum, dass eine derartige Klausel den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet und dazu führt, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.</p>
<p align="justify">Diese Grundsätze bleiben nach zutreffender Ansicht der höchsten deutschen Zivilrichter auch dann anwendbar, wenn der Mieter sich durch Vereinbarung mit seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Dies folgt schon daraus, dass eine derartige Vereinbarung in ihren Wirkungen von vornherein nur zwischen den, die Vereinbarung schließenden Parteien wirkt. Die Vereinbarung kann folglich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen haben. Dies gilt insbesondere bezüglich dessen, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.</p>
<h1 align="justify">3./ Keine Pflicht zur Schönheitsreparatur bei unrenovierten Wohnungen</h1>
<p>Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass nach der neusten Rechtsprechung des BGH die Unwirksamkeit von formularmäßigen, also nicht individuell ausgehandelten Schönheitsreparaturklauseln auch dann gegeben ist, wenn die Mieter eine unrenovierte Wohnung vom Vermieter übernimmt und mit diesem vereinbart <em>die Schönheitsreparaturen zu übernehmen</em>.</p>
<p>Mieter können also künftig die Schönheitsreparaturen unter diesen Umständen verweigern, wenn und soweit Ihnen nicht seitens des Vermieters zu Beginn des Mietverhältnisses eine angemessene Entschädigung dafür gezahlt worden ist, dass die Wohnung unrenoviert übernommen worden ist, aber renoviert zurück gegeben werden soll. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Übernahme der Schönheitsreparaturen steht dem jedenfalls nicht entgegen.</p>
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		<title>Keine Fristsetzung bei Wohnungsschäden durch Mieter</title>
		<link>https://www.stahm-rechtsanwaelte.de/2018/06/01/vermieter-wohnschaeden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Maximilian Stahm]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jun 2018 10:31:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Vermieter muss dem Mieter zur Beseitigung von Substanzschäden (z.B. Schimmelbefall durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten etc.) keine Frist setzen, sondern kann den Mieter unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einer neueren Entscheidung (vom 28.02.2018, &#8211;VIII ZR 157/17-) fest, das Erfordernis eine Fristsetzung bestehe nur bei Nicht- oder Schlechtleistung von...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter muss dem Mieter zur Beseitigung von Substanzschäden (z.B. Schimmelbefall durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten etc.) keine Frist setzen, sondern kann den Mieter unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einer neueren Entscheidung (vom 28.02.2018, &#8211;<a href="http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=10908&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE312472018&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint">VIII ZR 157/17</a>-) fest, das Erfordernis eine Fristsetzung bestehe nur bei Nicht- oder Schlechtleistung von <strong>Leistungs</strong>pflichten (gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html">§ 280 I, III, 281 I BGB</a>). In diesen Fällen müsse der Vermieter den Mieter vor Beanspruchung von Schadenersatz zunächst Gelegenheit zur Schadensbeseitigung geben.</p>
<p>Bei der Beschädigung einer Mietsache verletzte der Mieter jedoch nicht eine Leistungs- sondern eine ihm gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html">§ 241 II BGB</a> obliegende <strong>Obhuts</strong>pflicht. Obhutspflichten stellen (lediglich) vertragliche Nebenpflichten dar, deren schuldhafte Verletzung den Vermieter berechtige, den Mieter unmittelbar, d.h. ohne vorherige Fristsetzung auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.</p>
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<p><span style="color: #999999;">Die Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keinesfalls eine ausführliche und individuelle Rechtsberatung durch einen unserer Rechtsanwälte ersetzen.</span></p>
<p><span style="color: #999999;">Wir stehen Ihnen dafür nach Terminvereinbarung unter:</span></p>
<p><span style="color: #999999;"><strong>phone</strong>: 0231 &#8211; 56 777 294</span><br />
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