Haftung bei „Linksabbiegen” auf der Autobahn

1./ Doppelter Spurwechsel auf der Autobahn

Es ist ein täglich auftretender Klassiker auf deutschen Autobahnen. Während auf allen Fahrspuren einer dreispurigen Autobahn Fahrzeuge unterwegs sind, fährt ein Pkw an einer Auffahrt auf die Autobahn auf. Anstelle sich zunächst auf der rechten Fahrspur in den Verkehr einzugliedern, und erst nach vollständig abgeschlossenem Eingliederungsvorgang einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vorzunehmen, beschleunigt der Fahrer sehr zügig und wechselt in einem durchgehenden Manöver vom Beschleunigungsstreifen direkt auf die ganz links liegende “Überholspur”.

Das erhöhte Gefahren- und Unfallpotenzial eines derartigen Fahrverhaltens liegt auf der Hand. Nicht selten werden bei derartigen Manövern von hinten kommende Fahrzeuge übersehen oder diese müssen stark abbremsen um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Die Frage der Haftung ist in solchen Fällen regelmäßig relativ eindeutig.

2./ Verbotswidrig überholender Lkw

Spannender ist die Frage nach der Haftung in derartigen Fällen dann, wenn es hinter dem “Linksabbieger” zu einem Auffahrunfall aufgrund des mehrfachen Spurwechsels kommt und der von hinten auffahrende Lkw aufgrund eines Überholverbots den linken Fahrstreifen gar nicht hätte benutzen dürfen. So geschehen in einem Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall war ein ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn, von der äußersten rechten Fahrspur bis zur äußersten linken Fahrspur gewechselt und hatte sich hierbei in eine Lücke eingefädelt, die sich dort zwischen langsam Fahrenden Pkw gebildet hatte. In der Folge dieses Manövers war es dahinter zu einem Auffahrunfall gekommen, bei dem ein verbotswidrig auf dieser Spur fahrender LKW auf den Pkw aufgefahren war. Der Rechtsstreit hatte insbesondere die Frage zum Gegenstand, ob eine Haftung des Pkw-Fahrers trotz des verbotswidrigen Verhaltens des Lkw’s in Betracht komme.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Lkw zwar den linken Fahrstreifen verkehrswidrig befahren habe, gleichwohl aber nicht hafte. Nach § 7 III c 3 StVO dürfen Lkw von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern drei oder mehr Fahrspuren vorhanden sind, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des “Linksabbiegens“ einordnen. Diese Regelung gelte auch für Autobahnen – auch wenn dort ein Linksabbiegen grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Der Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers sei jedoch unbeachtlich, da die genannte Vorschrift nicht dem Schutz von Spurwechseln, sondern ausschließlich dem besseren Verkehrsfluss diene. Der Pkw-Fahren hätte nach § 7 V I StVO einen Fahrstreifenwechsel nach rechtzeitiger Ankündigung nur vornehmen dürfen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer „ausgeschlossen“ ist. Diese äußerste Sorgfalt hatte der Pkw-Fahrer nicht eingehalten.

3./ Abwägung von Rechtsverstößen

Der Fall steht exemplarisch dafür, dass es bei Schadensereignissen und der sich anschließenden Frage nach der Haftungsquote nicht nur darauf ankommt, dass ein verbotswidriges Verhalten eines oder beider Beteiligter vorliegt. Es ist ebenso zu hinterfragen, ob ein gesetzliches Gebot oder Verbot gerade dazu vorgesehen ist, ein Schadensereignisse wie das jeweils vorliegende zu verhindern. Im Juristenjargon wird dies als Schutzzweck der Norm bezeichnet.

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